Immer mehr deutsche Führungskräfte und Spezialisten / Experten arbeiten längefristig, d.h. nicht nur im Rahmen einer Dienstreise, im Ausland. Grundlage des Auslandseinsatzes ist zumeist eine Entsendungsvereinbarung bzw. ein Auslandsentsendevertrag. Da eine gesetzliche Regelung für die Entsendungfehlt und nur wenige Urteile existieren, ist Rechtsgrundlage daher, was die Parteien vereinbart haben. Den vertraglichen Vereinbarung (Auslandsarbeitsvertrag) ist daher größte Aufmerksamkeit zu widmen. Der gesetzliche Mindestinhalt ergibt sich aus § 2 Absatz 2 Nachweisgesetz (NachwG). Dort heisst es:
"Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, 2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, 3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, 4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers."
Allerdings sind viele Entsendeverträge als Formularverträge seit 2002 an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen. Viele Klauseln dürften diesen Anforderungen nicht standhalten. Insbesondere Verweise auf bestehende Vereinbarungen müssen deutlich und klar sein.
Insbesondere hoch motivierte Führungskräfte unterschreiben häufig "blind", ohne sich über die Folgen rechtliche beraten zu lassen. Das kann teuer zu stehen kommen, wenn eine Trennung ansteht, die Ursache z.B. in einem Führungswechsel oder einer Unternehmensübernahme haben kann. Bei der Kündigung von Entsendungsvertrag und Co. gibt es daher häufig arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.
Rechtsanwalt Felser hat viele Führungskräften im Auslandseinsatz erfolgreich beraten und vertreten, u.a. einen Geschäftsführer einer großen amerikanischen Unternehmensberatung und den Geschäftsführer eines deutsch-chinesischen Joint-Ventures der Automobilindustrie. Bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Seite der Entsendung arbeiten wir mit einem Fachanwalt für Steuerrecht zusammen, der u.a. für Handelskammern als Referent zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten referiert.
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